Beitragsordnung
(Auszug)
§ 1 Rechtsgrundlage
Gemäß § 5 Abs. 3 der Gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen
Martini-Gemeinde Radevormwald (vergl. auch Art. 9 der Grundordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche) sind die Glieder der Gemeinde nach Gottes Wort verpflichtet,
zur Erfüllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beiträgen, Spenden und Kollekten
in angemessener Höhe beizutragen.
§ 2 Beitragstabelle
Um die finanziellen Lasten möglichst gerecht zu verteilen, erarbeitet
der Kirchenvorstand eine Beitragstabelle. Diese Tabelle enthält Mindestbeträge, die nicht
ohne zwingende Not unterschritten werden sollten. Selbstverständlich können auch höhere
Beträge gezahlt werden.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das m o n a t l i c h e Bruttoeinkommen, und zwar Gehalt, Lohn, Unternehmergewinn,
Pension, Rente, Ausbildungsvergütung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wer keine regelmäßigen
monatlichen Einkünfte hat, errechnet seine Bemessungsgrundlage, indem er das Jahreseinkommen
durch 12 teilt.
§ 4 Zahlungsweise
Die Kirchenbeiträge sollen monatlich gezahlt werden und zwar durch Überweisung auf eines der
Gemeindekonten oder durch Zahlung an den zuständigen Bezirkskassierer.
§ 5 Beitragsermäßigung
In begründeten Ausnahmefällen kann von dem Mindestbeitrag abgewichen werden. über den Ermäßigungsantrag entscheidet die Beitragskommission des Kirchenvorstandes. Der Antrag
bedarf der Schriftform. Wenn eine Ermäßigung nicht zugebilligt wird, kann gegen diese
Entscheidung beim Kirchenvorstand Einspruch erhoben werden.
§ 6 Beitragserlass
In besonderen Notfällen kann die Martini-Gemeinde auf einen Kirchenbeitrag verzichten.
Über den Beitragserlass entscheidet die Beitragskommission des Kirchenvorstandes im Ein-
vernehmen mit dem zuständigen Pfarrer. Ein Erlassantrag bedarf der Schriftform.
Wenn ein Erlass nicht zugebilligt wird, kann gegen diese Entscheidung beim
Kirchenvorstand Einspruch erhoben werden.
